Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 104 Bußgeldvorschriften
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 28.03.2023 – 8 K 3182/22Zitiert von 1
- VG Hannover, 14.03.2023 – 3 A 1393/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.11.2007 – 12 A 4697/06Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für Nebenbestimmungen über Personalqualifikationen in der Betriebserlaubnis einer Kindertageseinrichtung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Bayreuth, 31.01.2022 – B 10 E 21.1315
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 – 12 S 102/15Zitiert von 9
- LG GieBen, 25.02.2016 – 3 O 200/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 16.02.2026 – 3 K 1854/24
- VG Schleswig, 10.10.2025 – 15 A 128/22
- LAG Köln, 10.10.2024 – 8 SLa 32/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/104#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt,
2.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder
3.
entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt oder
4.
entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/104#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.